3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. März 2024 beantragte der Beschuldigte, es sei von einer Massnahme abzusehen. In der Folge sei auch die Anrechnung des Freiheitsentzugs aufzuheben. Dem Beschuldigten sei weiter für den ausgestandenen Freiheitsentzug seit dem 1. September 2022 eine Entschädigung von Fr. 100.00 pro Tag auszurichten. Eventualiter sei anstelle einer stationären Massnahme eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen. Damit verbunden sei ihm die Weisung zu erteilen, sich während der Dauer der Massnahme in eine vom Kanton Aargau anerkannte Wohnform zu begeben.