2. Mit Urteil vom 23. August 2023 hat das Bezirksgericht Baden das Strafverfahren hinsichtlich der Vorwürfe der Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung und der Sachbeschädigung zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. Es hat festgestellt, dass der Beschuldigte die mehrfache Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB sowie die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG schuldlos begangen habe. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an, wobei der ausgestandene Freiheitsentzug an diese angerechnet werde. Es wurde Vormerk vom Rückzug der Zivil- und Strafklage der ehemaligen Privatklägerin B._____ genommen. Sodann entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände.