Gegenstand Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 11. April 2023 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person) die Feststellung, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten der Tätlichkeiten, der mehrfachen Gewaltdarstellung, der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung und der Tierquälerei schuldlos begangen habe. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen.