Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.54 (ST.2023.70; StA.2022.7144) Urteil vom 22. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2003, von Ormont-Dessous, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, […] Gegenstand Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 11. April 2023 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person) die Feststellung, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten der Tätlichkeiten, der mehrfachen Gewalt- darstellung, der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung und der Tier- quälerei schuldlos begangen habe. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Mit Urteil vom 23. August 2023 hat das Bezirksgericht Baden das Strafverfahren hinsichtlich der Vorwürfe der Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung und der Sachbeschädigung zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. Es hat festgestellt, dass der Beschuldigte die mehrfache Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB sowie die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG schuldlos begangen habe. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an, wobei der ausgestandene Freiheitsentzug an diese angerechnet werde. Es wurde Vormerk vom Rückzug der Zivil- und Strafklage der ehemaligen Privatklägerin B._____ genommen. Sodann entschied es über die beschlagnahmten Gegen- stände. Die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wurden auf die Staatskasse genommen und es wurde festgehalten, dass die ehemalige Privatklägerin B._____ ihre Kosten selbst zu tragen habe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. März 2024 beantragte der Beschuldigte, es sei von einer Massnahme abzusehen. In der Folge sei auch die Anrechnung des Freiheitsentzugs aufzuheben. Dem Beschuldigten sei weiter für den ausgestandenen Freiheitsentzug seit dem 1. September 2022 eine Entschädigung von Fr. 100.00 pro Tag auszurichten. Eventualiter sei anstelle einer stationären Massnahme eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen. Damit verbunden sei ihm die Weisung zu erteilen, sich während der Dauer der Massnahme in eine vom Kanton Aargau anerkannte Wohnform zu begeben. Gleichzeitig beantragte er im Sinne eines Beweisantrages die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens, die Einholung eines Verlaufsberichts der Psychiatrischen Klinik C._____ sowie die sofortige Herausgabe des beschlagnahmten Apple iPhone 12 an den Beschuldigten. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen. -3- 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Sachverständigen Dr. med. D._____ und des Beschuldigten fand am 22. August 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Erstinstanzlich hat gestützt auf die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht das ordentliche Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO, sondern das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden. Das Verfahren bei einer schuldunfähigen Person ist ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes selbst- ständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuld- haften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt zur Anwendung, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hin- sichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird (BGE 147 IV 93). Aufgrund der Berufung des Beschuldigten ist vorliegend die Anordnung einer Massnahme zu überprüfen (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). In Zusammenhang dazu ist die Anrechnung des ausgestandenen Freiheits- entzugs (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) inkl. allfälliger Entschädigung für diesen zu überprüfen. Die Verfahrenseinstellungen hinsichtlich der vor- geworfenen Antragsdelikte (Tätlichkeiten, mehrfache Drohung und Sachbeschädigung) und die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschuldigte die Gewaltdarstellungen sowie die Tierquälerei zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen hat, sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen. (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt für die weiteren Punkte des Urteils. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO und das forensisch- psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 24. November 2022 (UA act. 69 ff.) eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf eine Massnahme zu verzichten, eventualiter sei an Stelle einer stationären Massnahme eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Im Wesentlichen führt er zur Begründung aus, bei ihm bestehe aktuell kein erhöhtes Delinquenzrisiko (mehr) sowie eine günstige Behandlungs- prognose, weshalb keine Massnahme notwendig sei. Insbesondere sei er medikamentös gut eingestellt und nehme er diese Medikamente auch ohne Massnahme weiterhin ein, er sei behandlungsbereit. Zudem werde er von seiner Familie und seiner Beiständin unterstützt. Weiter sei eine stationäre -4- Massnahme im Hinblick auf die verübten Anlasstaten unverhältnismässig, da keine hochwertigen Rechtsgüter gefährdet seien und die Massnahme eingriffsintensiv sei (Berufungsbegründung S. 2 ff., Plädoyer Berufungs- verhandlung, S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung der Berufung bzw. die Bestätigung der Anordnung einer stationären Massnahme beantragt. Ihrer Ansicht nach sei die Weiter- führung der stationären Massnahme notwendig und erforderlich, da beim Beschuldigten noch keine ausreichende Krankheitseinsicht bestehe und noch keine tiefergreifende Auseinandersetzung mit den Delikten bzw. der Rückfallprävention stattgefunden hätte (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.). 2.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). -5- 2.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: 2.3.1. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 23. September 2022, 27. September 2022, 18. Oktober 2022 und 21. November 2022 durch Dr. med. D._____ psychiatrisch untersucht (UA act. 70). Das von ihm gestützt darauf erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten datiert vom 24. November 2022 (UA act. 69 ff.). Es beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abgestellt wird, was im Einzelnen darzulegen ist. Entgegen dem Beschuldigten ist das Gutachten auch noch genügend aktuell, was sich aus den Erläuterungen von Dr. med. D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt. Sein Antrag auf Erstattung eines über die Erläuterung und Aktualisierung des Gutachtens durch Dr. med. D._____ hinausgehenden Ergänzungsgutachtens ist abzu- weisen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ litt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10: F20.3), welche in ihrem Ausmass als schwere psychische Störung zu qualifizieren sei. Dabei handle es sich um eine dauerhaft vorhandene psychische Störung (UA act. 143). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 4. April 2023 in der Psychiatrischen Klinik C._____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Die von Dr. med. D._____ gestellte Diagnose wird in den Therapieverlaufsberichten vom 21. August 2023 und 30. Juli 2024 der Klinik C._____ bestätigt. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. med. D._____ diese Diagnose auch für den aktuellen Zeitpunkt. Er führte ergänzend aus, dass er den Therapieverlaufsberichten der Klinik C._____ entnehme, dass man die Diagnose der unspezifischen Schizophrenie nicht weiter habe aufklären können. Die Fälle der unspezifischen Schizophrenie seien selten. Vieles spreche beim Beschuldigten dafür, dass es doch eine paranoide Schizo- phrenie sei, dies müsse jedoch noch weiter thematisiert werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff. insbesondere S. 13). Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer schweren psychischen Störung nicht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff., Berufungs- begründung S. 3). Die Schwere der psychischen Störung ergibt sich darüber hinaus aus der Tatsache, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten für die vorliegenden Delikte verneint wurde (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB) und er sich noch immer im selben Zustand befindet. Damit ist das -6- Vorliegen einer schweren psychischen Störung zum Tatzeitpunkt und auch aktuell zu bejahen (vgl. zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1). 2.3.2. Der Beschuldigte hat mehrere Vergehen (Tierquälerei und Gewalt- darstellung, letztere mehrfach) begangen, womit mehrere Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten stehen gemäss den gutachterlichen Feststellungen mit seiner schweren psychischen Erkrankung in einem engen Zusammen- hang. So habe er anlässlich der Delikte auch wahnhafte Vorstellungen gehabt (UA act. 143, Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Dieser Ansicht schliesst sich das Obergericht an. 2.3.3. Es ist zu erwarten, dass sich mit der stationären Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammen- hang stehender Taten begegnen lässt. 2.3.3.1. Einerseits liegt die Gefahr für weitere Taten vor, die im Zusammenhang zu der psychischen Störung des Beschuldigten stehen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ geht vom Beschuldigten aufgrund des Fortbestehens der unzureichend behandelten undifferenzierten Schizophrenie eine anhaltende Gefahr für ähnliche und gar schwerwiegenderer Delikte aus. Dabei stünden physische Gewalt- handlungen gegen andere Menschen, im Speziellen gegen die Mutter des Beschuldigten, im Vordergrund. Schwerwiegende deliktische Handlungen seien mit mindestens mittelhoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (UA act. 142). Nicht von entscheidender Bedeutung ist vorliegend, dass das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Drohungen wegen Rückzugs der Strafanträge eingestellt worden ist und dem Beschuldigten keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden darf als er sie in den Anlasstaten geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Denn auch wenn hinsichtlich der Drohungen formell eine Einstellung erfolgt ist, hat der Beschuldigte die mit den Anlasstaten der Tierquälerei und der Gewaltdarstellung zumindest mittelbar einhergehenden Drohungen zweifellos geäussert bzw. diese sehr eindrücklich zum Ausdruck gebracht. So hat er das Hausmeerschweinchen als unverständliche Reaktion auf einen Konflikt auf qualvolle Weise getötet und in der Folge seiner Mutter ein Bild davon geschickt. Gemäss Dr. med. D._____ könne die Zusendung in diesem Kontext nicht anders als eine quasi stellvertretende Handlung für die angekündigte Tötung der Mutter zwecks Demonstration seiner Entschlossenheit gedeutet werden (UA act. 131). Seinem Vater hat er Bilder weitergeleitet, auf denen gezeigt wird, wie -7- verschiedene Personen, darunter auch Kinder, durch Strangulation resp. Erhängen zu Tode kommen. Der Beschuldigte fühlte sich provoziert und handelte impulsiv und bedrohend oder gewalttätig. Teilweise reagierte der Beschuldigte auf eine von ihm als falsch empfundene Reaktion, teilweise brauchte es gar keinen äusserlich ersichtlichen Anlass für eine Eskalation, was die Gefährlichkeit seines Handelns verdeutlicht. Der Beschuldigte befindet sich wie erwähnt seit dem 4. April 2023 im bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzug, er nehme dort an einem multimodal ausgerichteten Therapieprogramm teil. Von der Klinik C._____ wurden zwei Therapieverlaufsberichte erstellt, deren Inhalt sich mit den Ausführungen von Dr. med. D._____ deckt. Im aktuellen, zweiten Therapieverlaufsbericht vom 30. Juli 2024 wird ausgeführt, dass aktuell im stationären Setting aufgrund des stetigen Monitorings der Psycho- pathologie, einer Kontrolle der Medikamenteneinnahme sowie des reiz- armen Settings von einem geringen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte auszugehen sei. Extramural werde das Risiko für Delinquenz, bei geringerer Kontroll- und Monitoringfunktion, mittelfristig als hoch angesehen, da der Beschuldigte weiterhin über keine stabile Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. In einem ambulanten Rahmen sei eine Mindestmotivation notwendig, damit die Behandlung erfolgreich verlaufe. Zudem sei, falls sich der Beschuldigte zu einem Absetzen seiner antipsychotischen Medikation entscheiden würde, im Verlauf eine erneute psychotische Dekompensation wahrscheinlich. Insbesondere bei einer Rückkehr in die gemeinsame Wohnung mit seiner Mutter und Schwester, die aktuell noch nicht genügend psychoedukativ über seine Erkrankung aufgeklärt worden seien, sei im weiteren Verlauf mit Drohungen bis hin zu gewalttätigen Verhaltensweisen mit mittelschwerem Schädigungspotential zu rechnen. Auch sei im Rahmen einer psychotischen Dekompensation mit einer vermehrten Auseinandersetzung mit Gewaltinhalten zu rechnen, was zu erneutem Versenden von gewaltvollem Bild- und Videomaterial führen könne (Therapieverlaufsbericht 30. Juli 2024 S. 3 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er davon ausgehe, eine Krankheitseinsicht zu haben und dass seine Behandlungsmotivation intrinsisch sei. Sinngemäss führte er auch aus, er habe gelernt, wie er mit der Erkrankung umgehen müsse, um Rückfälle zu vermeiden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Dr. med. D._____ gab hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass beim Beschuldigten zwar gute Fortschritte vorhanden seien, jedoch noch keine stabile Krankheitseinsicht vorhanden sei. Namentlich sei noch keine vollständige Offenheit vorhanden, so wolle er beispielswiese nicht, dass man seine Krankenakten einsehen könne, was eine paranoide Note enthalte. Einige Symptome wie das Hören von Stimmen verleugne er zudem, wobei unklar sei, ob es sich um echte Erinnerungslücken handle. -8- Weiter sei zwar positiv, dass der Beschuldigte seit Juni 2023 seine Medikamente zuverlässig einnehme, auch wenn allenfalls ein Depot- medikament besser als das aktuelle Präparat geeignet wäre. Trotz der Medikamenteneinnahme habe jedoch noch keine Komplettremission stattgefunden, was an diesem Fall besonders sei. Bei einem erneuten Schub würden formale Denkstörungen stärker werden und es würden psychotische Zustände auftreten. Vom Beschuldigten seien zunächst ähnliche wie die verübten Taten zu erwarten. Es gäbe jedoch auch Hinweise auf schwerere Gewalttaten. In über 70% der Fälle würden sich solche Gewalttaten gegen enge Bezugspersonen – hier namentlich die Eltern und die Schwester – richten. Es würden beim Beschuldigten einige charakteristische Gefährlichkeitsfaktoren für Gewalttaten oder schwer- wiegendere Delikte zusammenkommen, was auch im aktuellen Zeitpunkt noch gelte. Er habe gegen nahe Verwandte finale Gewalttaten angedroht, obwohl so ein Verhalten seiner freundlichen, zugewandten und sozial- kompetenten Natur widersprechen würde. Weiter habe er sich mit schwerer Gewalt beschäftigt und habe sich sozial isoliert. Diese Kriterien seien laut Studien bei den meisten Schizophrenen, die tatsächlich schwere Straftaten begehen, zu beobachten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff., vgl. auch forensisch-psychiatrisches Kurzgutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Oktober 2022 UA act. 43 ff.). Es wird damit von Dr. med. D._____ sowie auch den Fachpersonen der Klinik C._____ schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, weshalb ohne eine stationäre Massnahme nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr des Beschuldigten ausgegangen wird. Das Obergericht stellt auf diese Ausführungen ab. 2.3.3.2. Andererseits ist auch die Eignung einer stationären Massnahme, um solchen weiteren Taten zu begegnen, zu bejahen. Nach Einschätzung von Dr. med. D._____ im Gutachten könne durch eine kombinierte psychopharmakologische und psychospezifische/psycho- therapeutische Behandlung die Symptomatik der beim Beschuldigten bestehenden undifferenzierten Schizophrenie zwar nicht geheilt, jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihrer Symptomatik soweit verbessert werden, dass das von ihm ausgehende Delinquenzrisiko erheblich gesenkt werde. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB zur Reduzierung des vom Beschuldigten ausgehenden Delinquenzrisikos zweckmässig und notwendig. Er empfehle somit eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (UA act. 144). Eine solche wird auch im aktuellen Therapieverlaufsbericht der Klinik C._____ empfohlen. So wird darin festgehalten, dass sich der Beschuldigte -9- im Rahmen des stationären Settings auch ohne ein ausgereiftes Krankheitsgefühl erfolgreich habe behandeln lassen, der bisherige Massnahmenverlauf sei als positiv zu bewerten. Es bestehe der Eindruck, dass der Beschuldigte von dem engmaschigen Setting, der psycho- pharmakologischen Therapie und der Psychotherapie profitiere. Insgesamt werde weiterhin von einer erfolgsversprechenden Behandlungsprognose und bei vorhandener Veränderungsmotivation auch von einer günstigen risikorelevanten Beeinflussbarkeit ausgegangen. Eine tiefergehende und authentische Auseinandersetzung mit der schizophrenen Erkrankung und den Anlassdelikten habe noch nicht ausreichend stattfinden können. Als therapeutische Nahziele würden im weiteren Verlauf die folgenden Ziele verfolgt: Fortsetzung der Deliktarbeit, insbesondere des Deliktkreises, und anschliessende Erstellung eines individuellen Krankheits- und Delikt- modells. Es werde im Anschluss zentral sein, neben der psycho- pharmakologischen Therapie weitere rückfallpräventive Strategien herauszufinden und einzuüben, da der Beschuldigte diesbezüglich noch keine realistische Vorstellung zu haben scheine (Therapieverlaufsbericht 30. Juli 2024 S. 3 ff.). Dr. med. D._____ führte zur Eignung einer stationären Massnahme anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte im bisherigen vorzeitigen Massnahmenvollzug gute Fortschritte gemacht habe. Die aktuelle stationäre Behandlung sei aus psychiatrischer Sicht auch weiterhin erfolgsversprechend zur Reduktion des Deliktsrisikos. Das Wichtigste sei die Einnahme der Psychopharmaka. Daneben solle die Psychotherapie weitergeführt werden mit der Deliktsarbeit, die bisher noch nicht ausreichend stattgefunden habe. Insbesondere sei diese auch im Hinblick auf die Bezugspersonen, speziell die Eltern und die Schwester, vorzunehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Diesen Aus- führungen ist zu entnehmen, dass die Aufrechterhaltung des stationären Settings weiterhin entscheidend für das geringe Rückfallrisiko ist und dass bei dessen Wegfall wiederum ein Anstieg dieses Risikos zu erwarten ist. Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen zwar gegen die Anordnung eine Massnahme und beantragt das Absehen von einer solchen bzw. eventualiter die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Dennoch war ihm anlässlich der Berufungsverhandlung offenbar nicht bewusst, dass der Hauptantrag auf das Absehen einer Massnahme lautet. Zudem bekundet er eine gewisse Behandlungsbereitschaft. So bestätigte er, sich auch im Falle einer stationären Massnahme weiter behandeln zu lassen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.), was die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme erhöht. Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einher- gehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten zu - 10 - bejahen, sodass eine Behandlung im stationären Rahmen anzuordnen bzw. faktisch weiterzuführen ist. 2.3.4. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend nur eine stationäre Massnahme in Frage und es stehen keine milderen Mass- nahmen zur Verfügung. Dies entgegen dem Beschuldigten, der ausführt, dass eine Verbesserung der Legalprognose auch mit einer ambulanten Massnahme möglich sei. Er wünsche sich insbesondere mehr Freiheiten und Kontakte und könne bei einer ambulanten Massnahme zeitgleich mit einer Berufsausbildung beginnen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Dr. med. D._____ gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er eine stationäre Massnahme noch immer empfehle. Einerseits sei eine ambulante Behandlung beim Beschuldigten in der Vergangenheit probiert worden. Er sei bei der Psychologin E._____ ab Sommer 2018 in psychologischer Behandlung gewesen, wobei zunächst die Diagnosen Asperger-Syndrom und sodann ADHS gestellt worden seien. Diese ambulante Therapie habe keinen günstigen Verlauf gebracht, die Erkrankung sei in den jetzigen Delikten gemündet (UA act. 75 ff. und 125). Eine ambulante Massnahme sei zum aktuellen Zeitpunkt zudem verfrüht, da es sich beim Beschuldigten um einen Fall untypischer Schizophrenie handle. Zwar sei der Verlauf seit der diesbezüglichen Behandlung günstig, man wisse jedoch nicht, was passiere, wenn die psychosoziale Belastbarkeit des Beschuldigten auf die Probe gestellt werde. Die Erprobung dieser psychosozialen Belastbarkeit sei unabdingbar; es sei entscheidend, wie er in Belastungssituationen reagiere. Dies werde zeigen, wie sehr er seine Erkrankung verstehe und ob es noch Anpassungen in der Behandlung brauche. Das Regime mit den stufenweisen Lockerungen sei deshalb sehr wichtig. Die bisherigen Lockerungen seien zu Recht genehmigt worden. Für weitere Lockerungen sei jedoch eine völlige Absprachefähigkeit und Offenheit des Beschuldigten notwendig, welche noch nicht vorhanden sei. Er müsse noch eine Sensibilität für Warnzeichen aufbauen und lernen, wie er in Belastungssituationen reagieren müsse. Dies habe er anlässlich der Berufungsverhandlung noch nicht beispielhaft schildern können. Erst wenn dies vorhanden sei, wäre es verantwortbar, in eine ambulante Massnahme zu wechseln (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Eine ambulante Massnahme würde im Übrigen sinngemäss eine Umkehr des aktuellen und sich als geeignet erwiesenen Settings bedeuten: Der Beschuldigte wird stationär behandelt und durchläuft Öffnungsstufen. Seit dem 12. März 2024 nimmt er am begleiteten Gruppenausgang im Kanton Q._____ teil. Mit Verfügung vom 12. August 2024 des Amts für Justiz- vollzug wurden ihm zudem sukzessive die Ausgangsstufen F bis H (F [Einzelausgang Areal bis max. 2 Stunden], G [Einzelausgang Gemeinde - 11 - R._____ bis max. 3 Stunden] und H [Einzelausgang Kanton Q._____ bis max. 5 Stunden] gewährt. Diese Lockerungen sind an Bedingungen, namentlich auch an die Einnahme der verordneten Medikamente, geknüpft. Einzelausgänge ausserhalb des Areals sind aktuell noch nicht möglich. Im Rahmen einer ambulanten Massnahme würde der Beschuldigte hingegen ausserhalb eines stationären Settings leben und sich jeweils zur Therapie einfinden. Gemäss Dr. med. D._____ bestehe beim Wechsel in eine freiheitlichere Einrichtung die Gefahr, dass der Beschuldigte seine Medikamente nicht mehr einnehme. Dies umso mehr beim Beschuldigten eine hohe Beeindruckbarkeit durch die Massnahme bestehe, die ihn dazu bringe, die Psychopharmaka in diesem Setting einzunehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.). Unbegleitete Vollzugsöffnungen sind damit verfrüht und würden ohne vorgängig durchlaufene Öffnungsstufen eine Überforderung des Beschuldigten bedeuten. Unter den genannten Umständen kommt aktuell auch ein betreutes Wohnen nicht in Frage. Der bisherige vorzeitige Massnahmenvollzug und die in diesem Rahmen erzielten Fortschritte lassen die Notwendigkeit einer stationären Mass- nahme folglich nicht entfallen, sondern belegen vielmehr, dass die stationäre Behandlung sich positiv auf den Beschuldigten auswirkt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.1). Von der Notwendigkeit einer stationären Massnahme ist umso mehr auszugehen, da beim Beschuldigten bei einer ambulanten Massnahme aktuell keine stabilisierende Tagesstruktur vorhanden wäre und ein trag- fähiger sozialer Empfangsraum fehlt. Gemäss Dr. med. D._____ sei aber eine gute Planung der Resozialisierungsphase und eine Erprobung des sozialen Empfangsraums besonders wichtig (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 12). Eine Rückkehr in das familiäre Umfeld wird von ihm sowie den Fachpersonen der Klinik C._____ als klar ungünstig und nicht empfehlenswert beurteilt), was der Beschuldigte ebenfalls eingesehen zu haben scheint (vgl. Therapieverlaufsbericht 30. Juli 2024 S. 3 f., GA act. 40, Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Auch ist es nicht so, dass seine Beiständin im Rahmen der Ausübung dieser Funktion ohne Weiteres ein betreutes Wohnen für ihn organisieren kann und wird. Eine neue Wohnsituation würde zudem für den sozial relativ isolierten Beschuldigten eine potentielle Stresssituation darstellen, deren Auswirkungen nicht vorhersehbar sind. Schliesslich sind sowohl die schulische wie auch die berufliche Situation – der Beschuldigte gibt an, gerne eine Berufs- ausbildung machen zu wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6) – ungeklärt und es ist fraglich, in welchem Ausmass ihn dies zum jetzigen Zeitpunkt überfordern würde. Infolge der bestehenden Unsicherheiten bei einer Entlassung in eine ambulante Massnahme ist es möglich, dass eine Verschlechterung im Gesundheitszustand des Beschuldigten unerkannt bleibt und so mittelfristig erneut eine erhebliche Gefährlichkeit des Beschuldigten entsteht. Dies - 12 - auch dann, wenn sich eine solche Verschlechterung nach der Ein- schätzung von Dr. med. D._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Warnzeichen ankündigen würde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15), da der Beschuldigte bei einer ambulanten Behandlung lediglich bei den Therapiesitzungen unter einer Aufsicht stünde. Es sei gemäss Dr. med. D._____ sehr schwierig, den psychischen Zustand bei wöchentlichen Sitzungen zu beurteilen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit Medikamente nicht eingenommen, sondern die Einnahme fingiert hat, was er selbst mit Nebenwirkungen dieser Medikamente begründet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Auch im Therapieverlaufsbericht vom 21. August 2023 wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ausserhalb eines stationären Settings selbständig weder einer medikamentösen noch einer psychotherapeutischen Behandlung nach- kommen würde, wodurch es erneut zu einer Exazerbation der psychotischen Symptomatik kommen könne (GA act. 38 ff.). Dies verdeutlicht die Erforderlichkeit der Weiterführung der stationären Massnahme. Zusammengefasst genügt eine ambulante Massnahme – trotz der positiven Entwicklungen – gemäss den Ausführungen von Dr. med. D._____ aktuell nicht, um die Legalprognose des Beschuldigten wesentlich zu verbessern. Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von den schlüssigen und nachvollziehbaren von Dr. med. D._____ im Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Sie decken sich mit den Fest- stellungen der Fachpersonen der Klinik C._____. Folglich ist mit der Vorinstanz nicht eine ambulante Therapie, sondern ausschliesslich eine stationäre Massnahme mit Lockerungsschritten bei entsprechenden Fortschritten unter Einbezug des Vollzugs- und Bewährungsdienstes geeignet und angezeigt. Eine ambulante Massnahme ist nicht wirkungs- stark genug und würde die bisherigen Behandlungserfolge gefährden. Nur eine stationäre Massnahme stellt – auch im Interesse des Beschuldigten – eine anhaltende Verbesserung sicher und ermöglicht gleichzeitig weitere Lockerungen bei anhaltenden Verbesserungen, aber auch Möglichkeiten zum Reagieren bei Verschlechterungen. 2.3.5. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist schliesslich in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten bei einer stationären Massnahme zu setzen. Zwischen dem Eingriff und dem mit der Massnahme angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegen- einander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom - 13 - 17. Mai 2023 E. 6.3 mit Hinweisen). Grundlage für die Anordnung einer Massnahme ist die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in den Anlasstaten manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt. Nach der Rechtsprechung muss mit Blick auf die Verhältnismässigkeit die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Hand- lungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3 mit Hin- weisen). Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). So ist beim Beschuldigten insbesondere die Einnahme von Psychopharmaka angezeigt. Gemindert wird die Eingriffsintensität durch die bisher gewährten Lockerungen. Der Beschuldigte nimmt an begleiteten Gruppenausgängen teil und es ist die sukzessive Gewährung von neuen Ausgangsstufen vorgesehen, bei denen der Beschuldigte bereits Einzel- ausgänge hat. Im aktuellen Therapieverlaufsbericht der Klinik C._____ wird davon ausgegangen, dass bei einem erfolgreichen Verlauf ein Wechsel in ein offeneres Vollzugssetting vorgenommen werden könne. Als potenzielle Einrichtungen würden die Stiftung F._____ oder die Stiftung G._____ durch das Amt für Justizvollzug empfohlen. Der Fallverantwortliche werde nach den ersten erfolgreichen Einzelausgängen mit den Stiftungen Kontakt aufnehmen (Therapieverlaufsbericht 30. Juli 2024 S. 5). Trotz dieser vorgesehenen Lockerungen erweist sich die Eingriffsintensität der stationären Massnahme in die Freiheitsrechte aktuell noch als relativ schwerer. Die Anlasstaten dürfen bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Bei sämtlichen Anlasstaten des Beschuldigten handelt es sich nicht um Bagatellen, sondern durchwegs um Vergehen. Bei der Tier- quälerei tötete der Beschuldigte das Hausmeerschweinchen auf qualvolle Weise als Reaktion auf ein als Provokation verstandenes Verhalten seiner Mutter, der er sodann ein Bild des getöteten Hausmeerschweinchens schickte. Bezüglich der Gewaltdarstellungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte fünf Bilder an seinen Vater weiterleitete, auf denen gezeigt wird, wie verschiedene Personen, darunter auch Kinder, durch Strangulation resp. Erhängen zu Tode kommen. Es handelt sich damit um krasse Formen der Gewaltdarstellungen. Der Beschuldigte fühlte sich – wie ausgeführt – bei den Delikten jeweils provoziert und handelte impulsiv und - 14 - bedrohend oder gewalttätig. Teilweise reagierte der Beschuldigte auf eine von ihm als falsch empfundene Reaktion, teilweise brauchte es gar keinen äusserlich ersichtlichen Anlass für eine Eskalation, was die Gefährlichkeit seines Handelns verdeutlicht. Die jeweilige Begehungsform ist schwer- wiegend – wären die Taten nicht schuldlos begangen worden, wären für sämtliche Taten Freiheitsstrafen auszufällen gewesen. Ohne stationäre Behandlung ist gemäss der gutachterlichen Einschätzung von einer anhaltenden, hohen Rückfallgefahr hinsichtlich ähnlicher Delikte bis hin zu schwerwiegenderen Aggressions- und Gewaltdelikten aus- zugehen. Gefährdet sind insbesondere enge Bezugspersonen (UA act. 142 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Die Gefährlichkeit des Beschuldigten ist damit als relativ hoch zu bezeichnen. Da die gefährdeten Rechtsgüter hochstehend sind, ist das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Sofern der Beschuldigte insbesondere auch bezogen auf die Maximaldauer der Massnahme von 5 Jahren (Art. 59 Abs. 4 StGB) die Verhältnis- mässigkeit rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er es selbst in der Hand hat, durch seine Mitarbeit und Kooperation eine erfolgreiche Behandlung zu fördern und dadurch die Dauer der Massnahme positiv zu beeinflussen. Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass im Falle eines weiteren Anhaltens der aktuell positiven Entwicklung mit verhältnismässig raschen Therapiefortschritten gerechnet werden könne. Ein Probewohnen in einer externen Wohnung und der Wechsel in eine ambulante Behandlung sei allenfalls bereits im Jahr 2025 möglich (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Wie erwähnt sind gemäss dem Therapieverlaufsbericht auch konkrete Lockerungen vorgesehen, was die Eingriffsintensität der stationären Massnahme vermindert. Eine zeitliche Beschränkung der stationären Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.6.1) rechtfertigt sich unter den vorliegenden Verhältnissen dagegen nicht. Gemäss Dr. med. D._____ seien noch viele Faktoren offen und müssten erprobt werden, sodass eine zeitliche Einschätzung der Massnahmen- dauer nicht möglich sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Nach dem Ausgeführten ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der stationären Massnahme gegeben. 2.4. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. - 15 - Die Festlegung bzw. Weiterführung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das Gutachten von Dr. med. D._____ (UA act. 69 ff.) sowie ergänzend auf seine Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung (siehe Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.) hinzuweisen. 2.5. Mit der Abweisung der Berufung entfällt auch die beantragte Entschädigung des Beschuldigten für den ausgestandenen Freiheits- entzug. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 722 Tagen (seit 1. September 2022 in Untersuchungshaft, seit 10. Januar 2023 im vorzeitigen Massnahmen- vollzug) sind auf die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 145 IV 359 und BGE 141 IV 236 Regeste). 3. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass das beschlagnahmte iPhone 12 dem Beschuldigten nach unwiderruflicher Löschung der Bilder, welche grau- same Gewalttätigkeiten gegen Menschen enthalten, auf seine Kosten und auf sein Verlangen innert 30 Tagen herausgegeben wird. Der Beschuldigte hat dies mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurück- zukommen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Insoweit der Beschuldigte mit Berufung jedoch die sofortige Herausgabe des iPhones 12 beantragt hat (Ziff. 9 Berufungserklärung), verkennt er, dass das Urteil des Obergerichts das vorinstanzliche Urteil vollständig ersetzt, was auch die nicht angefochtenen Punkte betrifft (Art. 408 Abs. 1 StPO), weshalb eine Herausgabe sachlogisch die Rechtskraft des Urteils des Obergerichts bedingt. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – auch wenn erstinstanzlich ein Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden hat – nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat er die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (inkl. Gutachter- kosten von Fr. 778.30; § 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 16 - 4.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das obergerichtliche Verfahren, gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, mit Fr. 7'465.50 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT, § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist und worauf nicht zurückzukommen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 419 StPO). 5.2. Die Höhe der Entschädigung, die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen worden ist, ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Da dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden, entfällt auch eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten (Anklage- ziffer 1), der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 3) und der Sachbe- schädigung (Anklageziffer 4) eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene mehrfache Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 StGB (Anklageziffer 2) und Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG (Anklageziffer 4]) schuldlos begangen hat. 3. 3.1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Massnahmen- vollzug von insgesamt 722 Tagen (1. September 2022 bis 22. August 2024) werden dem Beschuldigten an die stationäre Massnahme angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte iPhone 12 wird dem Beschuldigten nach unwiderruflicher Löschung der inkriminierten Bilder auf Kosten des Beschuldigten herausgegeben. Die Staatsanwaltschaft trifft die sach- gemässen Verfügungen. Wird das iPhone 12 nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, so trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (inkl. Gutachter- kosten von Fr. 778.30) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'465.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 18 - 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'352.35 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen