Zudem hat der Beschuldigte Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; § 9 AnwT; § 13 AnwT), wobei der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Gestützt auf die Kostennoten des Verteidigers ist für das Berufungsverfahren die Entschädigung auf Fr. 1'960.00 und für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'940.00 festzusetzen.