Hinsichtlich des vorgehaltenen Umstands, ob der Sohn als Lenker den Führerausweis physisch mitführt, trifft den Beschuldigten als Halter jedoch gerade keine Sorgfaltspflicht. Es erschiene insoweit zumindest unklar, welche Sorgfalt genau – gemäss Anklage – geboten gewesen wäre. -7- 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als begründet und er ist – entgegen der Vorinstanz – von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).