Überdies erschiene es fraglich, ob eine Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Begehung erfolgen könnte. Denn in der Anklage wird dem Beschuldigten explizit vorgehalten, dass er beim Sohn hätte nachfragen müssen, ob dieser über einen gültigen Führerausweis verfüge, u.a. weil sich der Führerausweis bei der C._____ AG, mithin einer privaten Gesellschaft ohne Befugnis für einen allfälligen Entzug, befunden habe. Hinsichtlich des vorgehaltenen Umstands, ob der Sohn als Lenker den Führerausweis physisch mitführt, trifft den Beschuldigten als Halter jedoch gerade keine Sorgfaltspflicht.