b SVG). Auch den Umstand, dass sich der Führerausweis bei der C._____ AG, die keine Befugnis für einen allfälligen Entzug hat, befunden habe, und nicht etwa bei der Polizei oder dem Strassenverkehrsamt, musste der Beschuldigte nicht als (genügend starkes) Indiz für einen Entzug werten. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte zu jener Zeit tatsächlich im gleichen Haushalt mit dem Sohn gewohnt hat oder nicht, besteht aufgrund der engen familiären Beziehung ein Vertrauensverhältnis, so dass er in gutem Glauben sein konnte, sein Sohn verfüge weiterhin über den erforderlichen Führerausweis, jedenfalls soweit kein Anlass zu Misstrauen