Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem Sohn am 17. Januar 2023 wieder erteilt, so dass dieser Vorfall dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden könnte –, die auf Gründe für einen Entzug des Führerausweises schliessen lassen oder zumindest sehr nahelegen, genügt für sich allein nicht, zumal der Beschuldigte von einer Art Ausübung eines Retentionsrechts durch die C._____ AG für noch offene Forderungen gegenüber dem Sohn ausgegangen zu sein scheint. Eine Involvierung in einen Vorfall bzw. Unfall ist denn auch als Geschädigter möglich. Mithin wäre der Sohn bloss nicht mehr physisch im Besitz des Führerausweises gewesen.