Weiter ist erstellt, dass B._____ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über den erforderlichen Ausweis verfügt hat, da dieser ihm von der Kantonspolizei Aargau bereits am 24. Juni 2023 (zuhanden der Entzugsbehörde) entzogen worden ist (UA act. 29). In der Folge wurde ihm der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2023 vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen auf unbestimmte Zeit ab 24. Juni 2023 entzogen (UA act. 21). Diese Verfügung wurde ihm am 12. Juli 2023 an seine Adresse bei seiner Mutter zugestellt (UA act. 27). Der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ist damit erfüllt.