2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 13. Juli 2023 den Schlüssel des Personenwagens der Marke Toyota mit dem Kennzeichen AG […], der auf das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen «D._____» mit dem Beschuldigten als Inhaber eingelöst gewesen ist (Löschung aus dem Handelsregister am tt. Februar 2024), seinem Sohn B._____ ausgehändigt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 79) bzw. diesem Zugriff auf den Schlüssel gewährt hat (Untersuchungsakten [UA] act. 34 f.). Weiter ist erstellt, dass B._____