Wenn es die Staatsanwaltschaft unterlässt, dem Beschuldigten die Tatbestandsvariante der fahrlässigen Tatbegehung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG vorzuwerfen bzw. in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich ein fahrlässiges Handeln (möglicherweise) ergeben könnte, sondern es dabei belässt, dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, führt dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Anklageänderung oder Anklageerweiterung zu geben (BGE 149 IV 42 E. 3; BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5), zumal es vorliegend nicht um eine schwere Straftat geht.