1.2. Dem Beschuldigten wird mit der Anklage – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. II/4.3 f.) – fahrlässiges Handeln nicht vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten im zur Anklage erhobenen Strafbefehl nach Nennung von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ausschliesslich vorgeworfen, er habe «vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug einer Person überlassen, die nicht im Besitze des erforderlichen Führerausweises» sei. Der in Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG die fahrlässige Tatbegehung umschreibende Passus «oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann», dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, findet sich in der Anklage nicht.