1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 7'200.00. 2.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen vollzogen.