Der Beschuldigte hätte bei seinem Sohn nachfragen müssen, ob er einen gültigen Führerausweis besitzt. Dies insbesondere, da er wusste, dass sein Sohn zuvor einen Unfall bzw. Vorfall hatte und sich der Führerausweis beim Abschleppdienst C._____ AG in R._____ befindet. Dieses Verfahren ist strafbar gemäss: Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, Art. 34 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 140.00 (unbedingt), entspricht CHF 8'400.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.