Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.50 (ST.2023.90; STA.2023.3661) Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1976, von Sri Lanka, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Emil Meier, […] Gegenstand Fahren ohne Berechtigung (Überlassen eines Fahrzeugs) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 6. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen den Beschuldigten den folgenden Strafbefehl: […] Sachverhalt: Überlassen eines Motorfahrzeuges an Person ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug einer Person überlassen, die nicht im Besitze des erforderlichen Führerausweises ist. Begangen: Ort: 5610 Wohlen AG, Q-Strasse […] Fahrstrecke ohne Führerausweis: Wohlen, Aargauerstrasse (Bahnhof) bis zur Q-Strasse Zeitraum: Donnerstag, 13. Juli 2023, 20.35 bis 20.40 Uhr Fahrzeug: Personenwagen AG […], Toyota Vorgehen: Der Beschuldigte überliess seinem Sohn B._____ den PW AG […] zum Lenken in Wohlen, obwohl der Führerausweis seines Sohnes seit dem 24. Juni 2023 mit einem allgemeinen Verwendungsverbot belegt ist und B._____ daher kein Motorfahrzeug hätte lenken dürfen. Der Beschuldigte hätte bei seinem Sohn nachfragen müssen, ob er einen gültigen Führerausweis besitzt. Dies insbesondere, da er wusste, dass sein Sohn zuvor einen Unfall bzw. Vorfall hatte und sich der Führerausweis beim Abschleppdienst C._____ AG in R._____ befindet. Dieses Verfahren ist strafbar gemäss: Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, Art. 34 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 140.00 (unbedingt), entspricht CHF 8'400.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. 2. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 900.00 Rechnungsbetrag CHF 9'300.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. […] -3- 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten fällte am 30. November 2023 auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 7'200.00. 2.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen vollzogen. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 900.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00 andere Auslagen Fr. 30.00 Total Fr. 1'930.00 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten auferlegt, somit insgesamt Fr. 1'930.00. 4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. Mit Berufungserklärung vom 23. März 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 17. Juni 2024 statt. Die Staats- anwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen fahrlässiger Überlassung eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) verurteilt. -4- 1.2. Dem Beschuldigten wird mit der Anklage – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. II/4.3 f.) – fahrlässiges Handeln nicht vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten im zur Anklage erhobenen Strafbefehl nach Nennung von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ausschliesslich vorgeworfen, er habe «vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug einer Person überlassen, die nicht im Besitze des erforderlichen Führerausweises» sei. Der in Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG die fahrlässige Tatbegehung umschreibende Passus «oder bei pflicht- gemässer Aufmerksamkeit wissen kann», dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, findet sich in der Anklage nicht. Auch im konkret angeklagten Sachverhalt, der im Strafbefehl unter «Vorgehen» aufgeführt wird, findet sich kein (kompletter) Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung bzw. einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte einen Personenwagen an B._____ überlassen habe, obwohl dieser nicht im Besitz eines dafür erforderlichen Führerausweises gewesen sei. Weiter wird ausgeführt, dass der Beschuldigte hätte nachfragen müssen, ob sein Sohn noch einen gültigen Führerausweis besitze, da der Beschuldigte gewusst habe, dass sein Sohn zuvor einen Unfall bzw. Vorfall gehabt habe und sich der Führerausweis beim Abschleppdienst befunden habe. Damit wird dem Beschuldigten zwar eine nicht beachtete gebotene Sorgfalt vorgehalten (siehe zu den Pflichten des Halters in diesem Zusammenhang nachstehend). Dieser Umstand allein genügt allerdings nicht. Es muss klar sein, ob der angeklagten Person Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung. Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten der beschuldigten Person als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolges für die beschuldigte Person voraussehbar und vermeidbar war (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 358). Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Anklage nicht. Somit ist entgegen der Vorinstanz nicht zu prüfen, ob der Beschuldigte in Bezug auf die Übergabe des Fahrzeugs an B._____ fahrlässig gehandelt hat, denn ein Schuldspruch unter Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung verletzt mangels einer entsprechenden Sachdarstellung in der Anklageschrift den Anklagegrundsatz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 sowie 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). -5- Wenn es die Staatsanwaltschaft unterlässt, dem Beschuldigten die Tatbe- standsvariante der fahrlässigen Tatbegehung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG vorzuwerfen bzw. in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich ein fahrlässiges Handeln (möglicherweise) ergeben könnte, sondern es dabei belässt, dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, führt dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Anklageänderung oder Anklageerweiterung zu geben (BGE 149 IV 42 E. 3; BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5), zumal es vorliegend nicht um eine schwere Straftat geht. 2. 2.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG – in der vorliegend einzig zur Anklage gebrachten vorsätzlichen Tatbestandsvariante – macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 13. Juli 2023 den Schlüssel des Personenwagens der Marke Toyota mit dem Kennzeichen AG […], der auf das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen «D._____» mit dem Beschuldigten als Inhaber eingelöst gewesen ist (Löschung aus dem Handelsregister am tt. Februar 2024), seinem Sohn B._____ ausgehändigt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 79) bzw. diesem Zugriff auf den Schlüssel gewährt hat (Untersuchungsakten [UA] act. 34 f.). Weiter ist erstellt, dass B._____ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über den erforderlichen Ausweis verfügt hat, da dieser ihm von der Kantonspolizei Aargau bereits am 24. Juni 2023 (zuhanden der Entzugsbehörde) entzogen worden ist (UA act. 29). In der Folge wurde ihm der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2023 vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen auf unbestimmte Zeit ab 24. Juni 2023 entzogen (UA act. 21). Diese Verfügung wurde ihm am 12. Juli 2023 an seine Adresse bei seiner Mutter zugestellt (UA act. 27). Der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ist damit erfüllt. 2.3. Ob der Beschuldigte am Tattag beim Überlassen bzw. Aushändigen des Schlüssels des Fahrzeugs Kenntnis gehabt hat, dass sein Sohn B._____ nicht mehr über den erforderlichen Führerausweis verfügt hat oder dass der Beschuldigte diesen Umstand zumindest in Kauf genommen hat, lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen: -6- Der Beschuldigte erwähnte zwar, dass sein Sohn einen Vorfall bzw. Unfall gehabt habe, der Führerausweis bei der C._____ AG sei (UA act. 35 Frage 25; VA act. 80 f.) und sein Sohn diesen erst nach Bezahlung [einer offenbar offenen Rechnung] wieder zurückerhalte (VA act. 80). Der Beschuldigte habe nichts vom Entzug des Führerausweises des Sohns gewusst, denn die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei erst am 12. Juli 2023 zugestellt worden, wovon er erst später erfahren habe (vgl. UA act. 34 f.; VA act. 79 ff.). Ein nicht näher umschriebener Vorfall bzw. Unfall ohne weitere Umstände – den aufgrund des Vorfalls vom 10. Dezember 2022 durch die Polizei vorläufig entzogenen Führerausweis hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem Sohn am 17. Januar 2023 wieder erteilt, so dass dieser Vorfall dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden könnte –, die auf Gründe für einen Entzug des Führerausweises schliessen lassen oder zumindest sehr nahelegen, genügt für sich allein nicht, zumal der Beschuldigte von einer Art Ausübung eines Retentionsrechts durch die C._____ AG für noch offene Forderungen gegenüber dem Sohn ausgegangen zu sein scheint. Eine Involvierung in einen Vorfall bzw. Unfall ist denn auch als Geschädigter möglich. Mithin wäre der Sohn bloss nicht mehr physisch im Besitz des Führerausweises gewesen. Einzig der Fahrzeuglenker hat die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen mitzuführen (Art. 10 Abs. 4 SVG; Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG). Auch den Umstand, dass sich der Führerausweis bei der C._____ AG, die keine Befugnis für einen allfälligen Entzug hat, befunden habe, und nicht etwa bei der Polizei oder dem Strassenverkehrsamt, musste der Beschuldigte nicht als (genügend starkes) Indiz für einen Entzug werten. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte zu jener Zeit tatsächlich im gleichen Haushalt mit dem Sohn gewohnt hat oder nicht, besteht aufgrund der engen familiären Beziehung ein Vertrauensverhältnis, so dass er in gutem Glauben sein konnte, sein Sohn verfüge weiterhin über den erforderlichen Führerausweis, jedenfalls soweit kein Anlass zu Misstrauen besteht (vgl. zur Sorgfaltspflichtverletzung und Ver- bzw. Misstrauen: AGVE 1976 Nr. 36 S. 114; GIGER, OF-Kommentar SVG, 9. Aufl. Zürich 2022, N. 9 zu Art. 95 SVG; BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 70 zu Art. 95 SVG). Überdies erschiene es fraglich, ob eine Verurteilung wegen eventual- vorsätzlicher Begehung erfolgen könnte. Denn in der Anklage wird dem Beschuldigten explizit vorgehalten, dass er beim Sohn hätte nachfragen müssen, ob dieser über einen gültigen Führerausweis verfüge, u.a. weil sich der Führerausweis bei der C._____ AG, mithin einer privaten Gesellschaft ohne Befugnis für einen allfälligen Entzug, befunden habe. Hinsichtlich des vorgehaltenen Umstands, ob der Sohn als Lenker den Führerausweis physisch mitführt, trifft den Beschuldigten als Halter jedoch gerade keine Sorgfaltspflicht. Es erschiene insoweit zumindest unklar, welche Sorgfalt genau – gemäss Anklage – geboten gewesen wäre. -7- 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als begründet und er ist – entgegen der Vorinstanz – von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Zudem hat der Beschuldigte Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; § 9 AnwT; § 13 AnwT), wobei der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Gestützt auf die Kostennoten des Verteidigers ist für das Berufungs- verfahren die Entschädigung auf Fr. 1'960.00 und für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'940.00 festzusetzen. 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staats- kasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'960.00 auszurichten. -8- 2.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'940.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann