3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, d.h. insgesamt Fr. 2'106.00, werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'844.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 3.3. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)