1. Die Beschuldigte ist schuldig der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. - 12 - 2. Die Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.