4.8. Vorliegend ist die bedingt ausgesprochene Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu kombinieren, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens ist die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 300.00 festzusetzen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).