4.5. Da vorliegend nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, hat es jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der vorinstanzlich ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätze sein Bewenden. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.4.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 11 -