Insgesamt ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Drohung erfassten Handlungsweisen von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen, zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Gesamtheit schuldangemessene Sanktion auszugehen.