Für den Betroffenen erweist sich jedoch eine solche indirekte Drohung als genauso schlimm, da es für ihn dadurch sehr schwer ist, die Ernsthaftigkeit der Drohung einzuschätzen. Die Beschuldigte hat sich während des Gesprächs über ihren Vermieter beschwert und hat von der Sachbearbeiterin nicht die Infos erhalten, welche sie sich erwünscht hatte (vgl. UA act. 39 ff.). Entsprechend befand sie sich in einer aufgeheizten und gereizten Stimmung, welche möglicherweise die Äusserung der Drohung begünstigt hat, mithin vermag ihr Mass an Entscheidungsfreiheit im Tatzeitpunkt minim eingeschränkt gewesen zu sein, was sich jedoch nur sehr leicht verschuldensmindernd auswirkt.