Bei der Art und Weise des Tatvorgehens ist zu beachten, dass die Beschuldigte die Drohung nicht persönlich gegen den Betroffenen gerichtet hat, sondern im Verlaufe eines Telefongesprächs mit der Sachbearbeiterin der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht dieser gegenüber. Nichtsdestotrotz hatte sie damit zu rechnen, dass die Drohung dem Betroffenen weitergeleitet wird. Für den Betroffenen erweist sich jedoch eine solche indirekte Drohung als genauso schlimm, da es für ihn dadurch sehr schwer ist, die Ernsthaftigkeit der Drohung einzuschätzen.