4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 bestraft. 4.2. Die Beschuldigte hat sich der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist. Der Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 10 -