Sie hat somit zumindest in Kauf genommen, dass die Drohung C._____ weitergeleitet werden könnte und dieser dadurch in Angst oder Schrecken versetzt wird. Unbeachtlich ist dabei der Umstand, dass die Beschuldigte über gar kein Maschinengewehr verfügt (vgl. UA act. 29). Der Tatbestand ist selbst dann erfüllt, wenn der Täter das angedrohte Übel gar nicht vollziehen will. 3.5.2. C._____ hat sodann am 7. April 2021 und damit rechtzeitig Strafantrag gestellt (UA act. 16). 3.6. Zusammenfassend ist die Beschuldigte wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, womit sich ihre Berufung als unbegründet erweist.