Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Die Beschuldigte war sich der Schwere ihrer Drohung zweifelsfrei bewusst, denn eine Drohung, jemandem mit dem Maschinengewehr zu erschiessen, ist nur als Drohung mit dem Tod zu verstehen. Die Beschuldigte musste sodann auch damit rechnen, dass diese Drohung, welche sie ihm Rahmen eines Telefongesprächs mit einer Behörde, namentlich der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, ausgesprochen hatte, nicht ohne Konsequenzen bleiben und ihrem Vermieter weitergeleitet würde. Sie hat somit zumindest in Kauf genommen, dass die Drohung C._____ weitergeleitet werden könnte und dieser dadurch in Angst oder Schrecken versetzt wird.