gab glaubhaft zu Protokoll, nachhaltig in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtig gewesen zu sein. So sei ihm bei einem Aufenthalt bei der Liegenschaft in V._____ nicht mehr wohl gewesen und er habe bewusst geschaut, ob jemand in der Nähe sei, wenn er zur Haustüre rausgegangen sei (UA act. 13; GA act. 44). Er relativierte zwar, dass er eigentlich keine Angst habe, aber ein ungutes Gefühl. Er habe sie schon einmal falsch eingeschätzt, als er ihr die Wohnung gegeben habe (UA act. 13). Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.