3.5. 3.5.1. Mit der Äusserung, dass sie nächstens das Maschinengewehr holen und ihren Vermieter erschiessen würde, hat die Beschuldigte ihrem Vermieter C._____ zweifellos die Zufügung tödlicher Verletzungen angedroht. Nachdem dieser die Äusserung der Beschuldigten anfänglich nicht ernst genommen habe, habe sich im Laufe der Zeit gezeigt, dass er diese Drohung nicht auf die leichte Schulter habe nehmen können (UA act. 13; GA act. 44). Er -9-