Ohnehin war der Zeuge D._____ öfters bei der Beschuldigten zuhause und hat offenbar auch schon zahlreiche Telefonate von dieser mitbekommen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 f.), weshalb auch eine Verwechslung des fraglichen Telefonats nicht auszuschliessen ist. Insgesamt ergeben sich aus den Aussagen des Zeugen D._____ keine Hinweise dafür, die glaubhaften Aussagen von B._____ in Zweifel zu ziehen. Das Obergericht ist somit, auch in Würdigung der Zeugenaussagen, davon überzeugt, dass die Beschuldigte die angeklagte Drohung am Telefon geäussert hatte.