Jedoch war er nicht während des gesamten Telefongesprächs zwischen der Beschuldigten und B._____ anwesend, sondern kam erst im Verlauf des Gesprächs hinzu (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 ff. und 8), womit nicht auszuschliessen ist, dass die der Beschuldigten vorgeworfene Äusserung bereits gefallen ist. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass es sich beim Zeugen D._____ um einen guten Freund (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2) der Beschuldigten handelt und davon auszugehen ist, dass er im Interesse der Beschuldigten aussagt. Ohnehin war der Zeuge D.___