3.4.4. An diesem Ergebnis vermögen auch die Aussagen des Zeugen D._____ nichts ändern. Anlässlich seiner Befragung vor Obergericht hat er zwar ausgeführt, dass die Beschuldigte während des Telefonats keine Drohung gegenüber Herr C._____, dass sie ihn mit dem Maschinengewehr erschiessen werde, ausgestossen habe. Jedoch war er nicht während des gesamten Telefongesprächs zwischen der Beschuldigten und B._____ anwesend, sondern kam erst im Verlauf des Gesprächs hinzu (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 ff. und 8), womit nicht auszuschliessen ist, dass die der Beschuldigten vorgeworfene Äusserung bereits gefallen ist.