3.4.3. Insgesamt ergeben sich für das Obergericht keine Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte anlässlich des Telefongesprächs mit B._____, wie von dieser in der Aktennotiz vermerkt wurde, geäussert hat. Entsprechend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Verlauf des Telefonats geäussert hat, dass sie nächstens das Maschinengewehr nehmen und ihren Vermieter erschiessen werde.