Soweit die Beschuldigte in ihrem letzten Wort anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt, sie hätte B._____ gerne in die Augen geschaut -8- (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13), so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigten die Möglichkeit gegeben worden ist, an der Einvernahme von B._____ teilzunehmen (UA act. 31), diese von ihr aber nicht wahrgenommen wurde (UA act. 34 f.). Eine erneute Konfrontation wurde von der Beschuldigten weder vor Vorinstanz noch im obergerichtlichen Verfahren beantragt.