Es verursachte zudem auch für B._____ einen Mehraufwand, indem sie zur Einvernahme erscheinen musste, wo sie schliesslich unter Androhung von Strafe bei einer falschen Zeugenaussage die in der Aktennotiz festgehaltene Äusserung der Beschuldigten bestätigte. Die Meldung an ihre Vorgesetzte erfolgte sodann unmittelbar nach dem Telefonat, woraufhin auch die Aktennotiz erstellt wurde (UA act. 40), weshalb auch auszuschliessen ist, dass B._____ die Äusserungen der Beschuldigten falsch in Erinnerung gehabt hätte.