Bei B._____ ist sodann kein Motiv ersichtlich, weshalb sie die Beschuldigte wider besseres Wissen der Drohung bezichtigen sollte. Sie stellte klar, dass sie die Beschuldigte gar nicht kenne (UA act. 41). Weshalb sie als Sachbearbeiterin der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ohne Not eine solche Meldung bei ihrer Vorgesetzten machen sollte, die schliesslich eine Strafuntersuchung zur Folge hatte, ist schlicht nicht ersichtlich und liegt auch ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Es verursachte zudem auch für B.___