Da dieser Begriff für sie ungewöhnlich gewesen sei und in ihrem Alltag von niemandem verwendet werde (UA act. 39 und 41), erinnere sie sich noch an den entsprechenden Wortlaut. An eine Äusserung der Beschuldigten, dass diese gesagt habe, dass sie sich selber nicht erschiessen wolle, könne sie sich nicht erinnern (UA act. 41). Die Aussagen von B._____ sind insgesamt stimmig und nachvollziehbar.