Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte erneut, dass sie keine Drohung gegenüber Herrn C._____ ausgesprochen habe. Sie habe lediglich gesagt, dass sie das Geld brauche und sie keine Lust habe, sich selbst zu erschiessen. Sie habe das Gefühl gehabt, weil sie von der Sozialhilfe unterstützt werde, sei sie nicht sehr freundlich behandelt worden und allgemein werde ihr ohnehin weniger geglaubt, weil sie keinen angesehen Job habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 ff.). 3.4. 3.4.1. Die Beschuldigte bestreitet, die ihr vorgeworfene Äusserung, dass sie nächstens das Maschinengewehr nehmen und ihren Vermieter erschiessen werde.