3.3.4. Die Beschuldigte wurde weder im Untersuchungsverfahren noch vor Vorinstanz persönlich befragt. Sie reichte jeweils ein Arztzeugnis ein, welches ihr eine Angststörung mit Panikattacken attestierte und bescheinigte, dass ihr eine Teilnahme an Verfahrenshandlungen nicht zumutbar sei (UA act. 22 und 35; GA act. 32 und 40). In schriftlichen Eingaben bestritt die Beschuldigte jeweils, die ihr vorgeworfene Drohung geäussert zu haben (UA act. 22 und 29; GA act. 14 und 60). In der Einsprache gegen den Strafbefehl hielt sie sodann fest, dass sie gesagt hätte, dass sie keine Lust habe, sich zu erschiessen (UA act. 29). -7-