3.3.3. B._____ wurde am 26. Januar 2022 befragt. Dabei erklärte sie, dass sie sich zwar aufgrund der verstrichenen Zeitdauer nicht mehr genau an das Telefonat, jedoch noch genau an den Ausdruck «Maschinengewehr» erinnern könne und dass sie – die Beschuldigte – ihren Vermieter erschiessen werde. Weil dieses Wort von niemanden in ihrem Alltag benutzt werde, sei ihr der Ausdruck «Maschinengewehr» sehr präsent geblieben (UA act. 39 f.).