Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt das Bewusstsein, dass die ausgesprochene Drohung geeignet ist, den Bedrohten mindestens möglicherweise in Angst und Schrecken zu versetzen sowie den Willen bzw. die Inkaufnahme dazu. Es ist jedoch kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2).