2.3. Die Beschuldigte macht geltend, keine solche Äusserung gegenüber B._____ gemacht zu haben. Sie habe gar kein Maschinengewehr. Der Zeuge D._____ könne zudem bezeugen, dass sie diese Äusserung nicht gemacht habe. Sie habe lediglich gesagt, dass, wenn sie das Geld der Mietkaution nicht erhalte, sie sich selbst erschiessen könne. Sie müsse missverstanden worden sein (Untersuchungskaten [UA] act. 22; Gerichtsakten [GA] act. 14 und act. 60; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9 f.).