_ glaubhaft und nachvollziehbar schildern können, wie ihn diese Äusserung tatsächlich in Angst versetzt habe (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.2.2). Nachdem die Beschuldigte mindestens in Kauf genommen habe, dass der Privatkläger von dieser Äusserung erfahren und dadurch in Angst versetzt werden würde, habe sie den Tatbestand der Drohung erfüllt (vorinstanzliches Urteil, E. 4.6).