2.2. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ als erstellt, dass die Beschuldigte dieser gegenüber am Telefon geäussert habe, dass sie nächstens ein Maschinengewehr nehmen und ihren Vermieter erschiessen werde (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.1.3). Sodann habe der Privatkläger C._____ glaubhaft und nachvollziehbar schildern können, wie ihn diese Äusserung tatsächlich in Angst versetzt habe (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.2.2).