1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Drohung. Sie beantragt einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Entsprechend sind auch die Kostenfolgen angefochten. Damit ist das erstinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).