2.4. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wies der Verfahrensleiter den Beweisantrag der Beschuldigten einstweilen ab. -4- 2.5. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 8. Februar 2024 das mündliche Verfahren und hielt an ihren Anträgen fest. 2.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzichtete mit Eingabe vom 12. Februar 2024 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.7. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der bisherige Privatkläger C._____ im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnimmt und ordnete das mündliche Verfahren an.