2. 2.1. Nach zweimaliger Verschiebung der erstinstanzlichen Verhandlung fand diese schliesslich am 4. November 2022 mit Befragung des Privatklägers C._____ statt. Die Beschuldigte wurde dispensiert. Der Zeuge D._____ ist unentschuldigt nicht erschienen. Gleichentags erkannte der Gerichtspräsident des Bezirksgericht Kulm: -3- 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Drohung gemäss Art. 180 StGB.