1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 23. November 2021 Einsprache. 1.3. Nach der Einvernahme von B._____ hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten dem Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. 1.4. Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 überwies die Justizleitung (Präsidium) das Verfahren nach einem gutgeheissenen Ausstandsgesuch für das gesamte Bezirksgericht Zofingen an das Bezirksgericht Kulm.