__ über die ausgesprochene Drohung zu dessen Nachteil. Mit dieser Drohung versetzte die Beschuldigte den Privatkläger wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken, indem sich dieser je länger je mehr fürchtete, dass ihm die Beschuldigte auflauern könnte, er ausserdem schlechter schlafe und sich seit der Drohung durch die Beschuldigte in der Öffentlichkeit unsicher fühle bzw. bewusst schaue, wer sich in seiner Nähe befinde. Die Staatsanwaltschaft verurteilte die Beschuldigte dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe.