Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.4 (ST.2022.40; STA.2021.1737) Urteil vom 27. August 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1966, von Schüpfheim, […] Gegenstand Drohung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 15. November 2021 fol- genden Strafbefehl gegen die Beschuldigte: Drohung Die Beschuldigte führte am 10. März 2021, vormittags, an einem unbekannten Ort, mit B._____ von der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen ein Tele- fonat betreffend Mietkaution. Im Verlauf des Gesprächs beschwerte sich die Beschuldigte stark über ihren Vermieter C._____ (Privatkläger) und drohte diesem, indem sie zu B._____ sagte, sie werde nächstens das Maschinengewehr nehmen und ihren Vermieter erschies- sen. Gleichentags orientierte die Polizei C._____ über die ausgesprochene Drohung zu dessen Nachteil. Mit dieser Drohung versetzte die Beschuldigte den Privatkläger wissent- lich und willentlich in Angst und Schrecken, indem sich dieser je länger je mehr fürchtete, dass ihm die Beschuldigte auflauern könnte, er ausserdem schlechter schlafe und sich seit der Drohung durch die Beschuldigte in der Öffentlichkeit unsicher fühle bzw. bewusst schaue, wer sich in seiner Nähe befinde. Die Staatsanwaltschaft verurteilte die Beschuldigte dafür mit einer beding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 23. November 2021 Einsprache. 1.3. Nach der Einvernahme von B._____ hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten dem Bezirksge- richt Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. 1.4. Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 überwies die Justizleitung (Präsidium) das Verfahren nach einem gutgeheissenen Ausstandsgesuch für das gesamte Bezirksgericht Zofingen an das Bezirksgericht Kulm. 2. 2.1. Nach zweimaliger Verschiebung der erstinstanzlichen Verhandlung fand diese schliesslich am 4. November 2022 mit Befragung des Privatklägers C._____ statt. Die Beschuldigte wurde dispensiert. Der Zeuge D._____ ist unentschuldigt nicht erschienen. Gleichentags erkannte der Gerichtspräsi- dent des Bezirksgericht Kulm: -3- 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Drohung gemäss Art. 180 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 1'800.00. 2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 4. Der Zivil- und Strafkläger C._____ verzichtet auf Geldendmachung einer Zivilforderung. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 900.00 c) und den anderen Auslagen von Fr. 144.00 Total Fr. 1'844.00 Der Beschuldigten werden die Kosten gemäss lit. a) bis c) im Gesamtbetrag von Fr. 1'844.00 auferlegt. 6. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber. 2.2. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Novem- ber 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 23. Dezember 2023 zugestellt. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 31. Dezember 2023 (Postaufgabe: 3. Januar 2024) beantragte die Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Sodann stellte sie den Beweisantrag, dass Herr D._____ als Zeuge zu befragen sei. 2.4. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wies der Verfahrensleiter den Beweis- antrag der Beschuldigten einstweilen ab. -4- 2.5. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 8. Februar 2024 das münd- liche Verfahren und hielt an ihren Anträgen fest. 2.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzichtete mit Eingabe vom 12. Februar 2024 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.7. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der bisherige Privatkläger C._____ im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnimmt und ordnete das mündliche Verfahren an. 2.8. Mit Berufungsantwort vom 4. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung der Beschuldigten unter Kostenfolge zu Las- ten der Beschuldigten und verwies zur Begründung grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz. 3. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten fand am 27. August 2024 statt. D._____ wurde als Zeuge befragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Drohung. Sie beantragt einen vollumfänglichen Frei- spruch von Schuld und Strafe. Entsprechend sind auch die Kostenfolgen angefochten. Damit ist das erstinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, gegenüber B._____ von der Schlich- tungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen geäussert zu ha- ben, dass sie nächstens das Maschinengewehr nehmen und ihren Vermie- ter erschiessen werde. Diese Äusserung sei dem Betroffenen, C._____, durch die Polizei weitergeleitet und dieser sei dadurch in Angst und Schre- cken versetzt worden, womit sich die Beschuldigte der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gemacht habe. -5- 2.2. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ als erstellt, dass die Beschuldigte dieser gegenüber am Telefon geäussert habe, dass sie nächstens ein Maschinengewehr nehmen und ihren Vermieter erschiessen werde (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.1.3). So- dann habe der Privatkläger C._____ glaubhaft und nachvollziehbar schil- dern können, wie ihn diese Äusserung tatsächlich in Angst versetzt habe (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.2.2). Nachdem die Beschuldigte mindestens in Kauf genommen habe, dass der Privatkläger von dieser Äusserung er- fahren und dadurch in Angst versetzt werden würde, habe sie den Tatbe- stand der Drohung erfüllt (vorinstanzliches Urteil, E. 4.6). 2.3. Die Beschuldigte macht geltend, keine solche Äusserung gegenüber B._____ gemacht zu haben. Sie habe gar kein Maschinengewehr. Der Zeuge D._____ könne zudem bezeugen, dass sie diese Äusserung nicht gemacht habe. Sie habe lediglich gesagt, dass, wenn sie das Geld der Mietkaution nicht erhalte, sie sich selbst erschiessen könne. Sie müsse missverstanden worden sein (Untersuchungskaten [UA] act. 22; Gerichts- akten [GA] act. 14 und act. 60; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9 f.). 3. 3.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, begeht eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Erforderlich ist ein Ver- halten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestands- mässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt das Bewusstsein, dass die ausgesprochene Drohung geeignet ist, den Bedrohten mindes- tens möglicherweise in Angst und Schrecken zu versetzen sowie den Wil- len bzw. die Inkaufnahme dazu. Es ist jedoch kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz -6- «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.3. 3.3.1. B._____, Sachbearbeiterin der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen, verfasste am 10. März 2021 im Anschluss an ein Te- lefongespräch mit der Beschuldigten eine Aktennotiz und vermerkte darin, dass sich die Beschuldigte im Verlaufe des Gesprächs stark über ihren Ver- mieter beschwert und damit gedroht habe, «nächstens das Maschinenge- wehr zu nehmen und ihren Vermieter zu erschienen [recte: erschiessen]» (UA act. 6; vgl. zum offensichtlichen Verschreiber UA act. 40). In der Folge orientierte sie die Gerichtspräsidentin, welche Meldung an die Staatsan- waltschaft machte (UA act. 5). 3.3.2. Gemäss Polizeirapport wurde der Vermieter der Beschuldigten, C._____, gleichentags durch die Polizei über die am Telefon geäusserte Drohung informiert. Die parallel durch die Kantonspolizei an ihrem Wohnort aufge- suchte Beschuldigte bestätigte das Telefonat, nicht jedoch die beschrie- bene Drohung (UA act. 3). 3.3.3. B._____ wurde am 26. Januar 2022 befragt. Dabei erklärte sie, dass sie sich zwar aufgrund der verstrichenen Zeitdauer nicht mehr genau an das Telefonat, jedoch noch genau an den Ausdruck «Maschinengewehr» erin- nern könne und dass sie – die Beschuldigte – ihren Vermieter erschiessen werde. Weil dieses Wort von niemanden in ihrem Alltag benutzt werde, sei ihr der Ausdruck «Maschinengewehr» sehr präsent geblieben (UA act. 39 f.). 3.3.4. Die Beschuldigte wurde weder im Untersuchungsverfahren noch vor Vor- instanz persönlich befragt. Sie reichte jeweils ein Arztzeugnis ein, welches ihr eine Angststörung mit Panikattacken attestierte und bescheinigte, dass ihr eine Teilnahme an Verfahrenshandlungen nicht zumutbar sei (UA act. 22 und 35; GA act. 32 und 40). In schriftlichen Eingaben bestritt die Beschuldigte jeweils, die ihr vorgeworfene Drohung geäussert zu haben (UA act. 22 und 29; GA act. 14 und 60). In der Einsprache gegen den Straf- befehl hielt sie sodann fest, dass sie gesagt hätte, dass sie keine Lust habe, sich zu erschiessen (UA act. 29). -7- Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte erneut, dass sie keine Drohung gegenüber Herrn C._____ ausgesprochen habe. Sie habe lediglich gesagt, dass sie das Geld brauche und sie keine Lust habe, sich selbst zu erschiessen. Sie habe das Gefühl gehabt, weil sie von der Sozialhilfe unterstützt werde, sei sie nicht sehr freundlich behandelt worden und allgemein werde ihr ohnehin weniger geglaubt, weil sie keinen angesehen Job habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 ff.). 3.4. 3.4.1. Die Beschuldigte bestreitet, die ihr vorgeworfene Äusserung, dass sie nächstens das Maschinengewehr nehmen und ihren Vermieter erschies- sen werde. 3.4.2. B._____ konnte sich anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft fast ein Jahr nach dem Telefongespräch mit der Beschuldigten noch an den gefallenen Begriff «Maschinengewehr» erinnern: Trotz der bereits vergangenen Zeit und obwohl sie als Sachbearbeiterin der Schlichtungs- behörde für Miete und Pacht zweifelsohne tagtäglich viele Telefonate führt, konnte sie glaubhaft darlegen, warum sie sich noch an jenes Telefonat mit der Beschuldigten und insbesondere an den Begriff «Maschinengewehr» erinnern konnte. Da dieser Begriff für sie ungewöhnlich gewesen sei und in ihrem Alltag von niemandem verwendet werde (UA act. 39 und 41), erin- nere sie sich noch an den entsprechenden Wortlaut. An eine Äusserung der Beschuldigten, dass diese gesagt habe, dass sie sich selber nicht er- schiessen wolle, könne sie sich nicht erinnern (UA act. 41). Die Aussagen von B._____ sind insgesamt stimmig und nachvollziehbar. Bei B._____ ist sodann kein Motiv ersichtlich, weshalb sie die Beschuldigte wider besseres Wissen der Drohung bezichtigen sollte. Sie stellte klar, dass sie die Beschuldigte gar nicht kenne (UA act. 41). Weshalb sie als Sachbe- arbeiterin der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ohne Not eine sol- che Meldung bei ihrer Vorgesetzten machen sollte, die schliesslich eine Strafuntersuchung zur Folge hatte, ist schlicht nicht ersichtlich und liegt auch ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Es verursachte zu- dem auch für B._____ einen Mehraufwand, indem sie zur Einvernahme er- scheinen musste, wo sie schliesslich unter Androhung von Strafe bei einer falschen Zeugenaussage die in der Aktennotiz festgehaltene Äusserung der Beschuldigten bestätigte. Die Meldung an ihre Vorgesetzte erfolgte so- dann unmittelbar nach dem Telefonat, woraufhin auch die Aktennotiz er- stellt wurde (UA act. 40), weshalb auch auszuschliessen ist, dass B._____ die Äusserungen der Beschuldigten falsch in Erinnerung gehabt hätte. Soweit die Beschuldigte in ihrem letzten Wort anlässlich der Berufungsver- handlung vorbringt, sie hätte B._____ gerne in die Augen geschaut -8- (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13), so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigten die Möglichkeit gegeben worden ist, an der Einvernahme von B._____ teilzunehmen (UA act. 31), diese von ihr aber nicht wahrge- nommen wurde (UA act. 34 f.). Eine erneute Konfrontation wurde von der Beschuldigten weder vor Vorinstanz noch im obergerichtlichen Verfahren beantragt. 3.4.3. Insgesamt ergeben sich für das Obergericht keine Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte anlässlich des Telefongesprächs mit B._____, wie von dieser in der Aktennotiz vermerkt wurde, geäussert hat. Entsprechend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Verlauf des Telefonats geäussert hat, dass sie nächstens das Maschinengewehr nehmen und ihren Vermie- ter erschiessen werde. 3.4.4. An diesem Ergebnis vermögen auch die Aussagen des Zeugen D._____ nichts ändern. Anlässlich seiner Befragung vor Obergericht hat er zwar ausgeführt, dass die Beschuldigte während des Telefonats keine Drohung gegenüber Herr C._____, dass sie ihn mit dem Maschinengewehr erschies- sen werde, ausgestossen habe. Jedoch war er nicht während des gesam- ten Telefongesprächs zwischen der Beschuldigten und B._____ anwe- send, sondern kam erst im Verlauf des Gesprächs hinzu (vgl. Protokoll Be- rufungsverhandlung, S. 2 ff. und 8), womit nicht auszuschliessen ist, dass die der Beschuldigten vorgeworfene Äusserung bereits gefallen ist. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass es sich beim Zeugen D._____ um einen guten Freund (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2) der Be- schuldigten handelt und davon auszugehen ist, dass er im Interesse der Beschuldigten aussagt. Ohnehin war der Zeuge D._____ öfters bei der Be- schuldigten zuhause und hat offenbar auch schon zahlreiche Telefonate von dieser mitbekommen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 f.), wes- halb auch eine Verwechslung des fraglichen Telefonats nicht auszuschlies- sen ist. Insgesamt ergeben sich aus den Aussagen des Zeugen D._____ keine Hinweise dafür, die glaubhaften Aussagen von B._____ in Zweifel zu ziehen. Das Obergericht ist somit, auch in Würdigung der Zeugenaussa- gen, davon überzeugt, dass die Beschuldigte die angeklagte Drohung am Telefon geäussert hatte. 3.5. 3.5.1. Mit der Äusserung, dass sie nächstens das Maschinengewehr holen und ihren Vermieter erschiessen würde, hat die Beschuldigte ihrem Vermieter C._____ zweifellos die Zufügung tödlicher Verletzungen angedroht. Nach- dem dieser die Äusserung der Beschuldigten anfänglich nicht ernst genom- men habe, habe sich im Laufe der Zeit gezeigt, dass er diese Drohung nicht auf die leichte Schulter habe nehmen können (UA act. 13; GA act. 44). Er -9- gab glaubhaft zu Protokoll, nachhaltig in seinem Sicherheitsgefühl beein- trächtig gewesen zu sein. So sei ihm bei einem Aufenthalt bei der Liegen- schaft in V._____ nicht mehr wohl gewesen und er habe bewusst geschaut, ob jemand in der Nähe sei, wenn er zur Haustüre rausgegangen sei (UA act. 13; GA act. 44). Er relativierte zwar, dass er eigentlich keine Angst habe, aber ein ungutes Gefühl. Er habe sie schon einmal falsch einge- schätzt, als er ihr die Wohnung gegeben habe (UA act. 13). Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Die Beschuldigte war sich der Schwere ihrer Drohung zweifelsfrei bewusst, denn eine Drohung, jemandem mit dem Ma- schinengewehr zu erschiessen, ist nur als Drohung mit dem Tod zu verste- hen. Die Beschuldigte musste sodann auch damit rechnen, dass diese Dro- hung, welche sie ihm Rahmen eines Telefongesprächs mit einer Behörde, namentlich der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, ausgesprochen hatte, nicht ohne Konsequenzen bleiben und ihrem Vermieter weitergeleitet würde. Sie hat somit zumindest in Kauf genommen, dass die Drohung C._____ weitergeleitet werden könnte und dieser dadurch in Angst oder Schrecken versetzt wird. Unbeachtlich ist dabei der Umstand, dass die Be- schuldigte über gar kein Maschinengewehr verfügt (vgl. UA act. 29). Der Tatbestand ist selbst dann erfüllt, wenn der Täter das angedrohte Übel gar nicht vollziehen will. 3.5.2. C._____ hat sodann am 7. April 2021 und damit rechtzeitig Strafantrag ge- stellt (UA act. 16). 3.6. Zusammenfassend ist die Beschuldigte wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, womit sich ihre Berufung als unbegrün- det erweist. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 bestraft. 4.2. Die Beschuldigte hat sich der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist. Der Strafrahmen er- streckt sich von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 10 - 4.4. Wer jemanden in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Drohung schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Die Beschuldigte hat gedroht, nächstens ein Maschinengewehr zu holen und ihren Vermieter C._____ zu erschiessen. Es handelt sich da- bei um eine gegen das Leben und somit das höchste Rechtsgut überhaupt gerichtete Drohung. Diese hat den Betroffenen in seinem Sicherheitsgefühl erheblich und nicht bloss ganz kurzfristig eingeschränkt. Er hat die Drohung ernst genommen und sie ging auch nicht spurlos an ihm vorbei. Bei der Art und Weise des Tatvorgehens ist zu beachten, dass die Beschul- digte die Drohung nicht persönlich gegen den Betroffenen gerichtet hat, sondern im Verlaufe eines Telefongesprächs mit der Sachbearbeiterin der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht dieser gegenüber. Nichtsdestot- rotz hatte sie damit zu rechnen, dass die Drohung dem Betroffenen weiter- geleitet wird. Für den Betroffenen erweist sich jedoch eine solche indirekte Drohung als genauso schlimm, da es für ihn dadurch sehr schwer ist, die Ernsthaftigkeit der Drohung einzuschätzen. Die Beschuldigte hat sich wäh- rend des Gesprächs über ihren Vermieter beschwert und hat von der Sach- bearbeiterin nicht die Infos erhalten, welche sie sich erwünscht hatte (vgl. UA act. 39 ff.). Entsprechend befand sie sich in einer aufgeheizten und ge- reizten Stimmung, welche möglicherweise die Äusserung der Drohung be- günstigt hat, mithin vermag ihr Mass an Entscheidungsfreiheit im Tatzeit- punkt minim eingeschränkt gewesen zu sein, was sich jedoch nur sehr leicht verschuldensmindernd auswirkt. Insgesamt ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und unter Berücksichtigung der vom Tat- bestand der Drohung erfassten Handlungsweisen von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen, zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Gesamtheit schuldangemessene Sanktion auszugehen. 4.5. Da vorliegend nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, hat es jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der vor- instanzlich ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätze sein Bewenden. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Täterkomponen- ten wirken sich neutral aus. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.4.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 11 - 4.6. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte wird von der Sozialhilfe unterstützt und es laufen IV-Abklärungen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Sie lebt damit in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, weshalb der Tagessatz beim Minimum von Fr. 30.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB) anzusetzen ist. Die Geld- strafe beträgt damit Fr. 1'800.00 (60 Tagessätze x Fr. 30.00). 4.7. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahre festgelegt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) sein Bewenden hat. 4.8. Vorliegend ist die bedingt ausgesprochene Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu kombinieren, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deut- lich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftli- chen Verhältnisse und des Verschuldens ist die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 300.00 festzusetzen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 5. Die Berufung der Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten voll- umfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vo- rinstanzliche Kostenverlegung entspricht Art. 426 StPO und ist daher nicht zu beanstanden. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. - 12 - 2. Die Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestim- mung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, d.h. insgesamt Fr. 2'106.00, werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'844.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 900.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 3.3. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli