5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel, somit mit Fr. 854.65 auferlegt. Im Übrigen (2/3 bzw. Fr. 1'709.35) gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse. 5.2. 5.2.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Kosten der Verteidigung (Honorar und Auslagen von MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, […]) werden richterlich auf Fr. 8'310.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. 5.2.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten zwei Drittel dieser Kosten bzw. Fr. 5'540.35 zu bezahlen. Die restlichen Kosten (1/3 bzw. Fr. 2'770.20) hat der Beschuldigte selbst zu tragen.